Arbeitsgebiete

Ich verstehe mich als engagierten Vertreter der individuellen Interessen meiner Mandantinnen und Mandanten und bin Anwalt aus Überzeugung.

  • Aufenthalts- und Asylrecht
    Das Arbeitsgebiet des Aufenthalts- und Asylrechts ist unüberschaubar und vielschichtig. Es sollte wegen der folgenreichen Konsequenzen immer ein anwaltlicher Beistand hinzugezogen werden. Nicht selten steht den Berechtigten ein kostbares Aufenthaltsrecht zu, von dessen Existenz gleichwohl keine Kenntnis besteht. Mit den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln (Duldung, Visum, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) sind neben der Legalisierung des Aufenthaltsstatus, bzw. dem Abschiebestopp eine Vielzahl weiterer Rechtspositionen verbunden – u.a. jene, dass Sie arbeiten dürfen, Kindergeld beziehen oder einen Reiseausweis erhalten. Möglicherweise sind Ihnen bestimmte und gerade in Ihrem individuellen Fall bestehende Antragsmöglichkeiten unbekannt oder Sie kennen schlicht die dazu gehörigen Fristen nicht. Zusätzlich zum Verlustes Ihres Aufenthaltsrechts droht Ihnen schlimmstenfalls die Abschiebung und ein damit verbundenes (Wieder-)Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum. Dabei sind dies nur einige wenige Motivationen, die Sie erkennen lassen, dass eine fachliche Konsultierung in jedem Fall lohnenswert ist – dies nicht zuletzt deswegen, um zu prüfen, dass in Ihrem Fall bisher auch wirklich alles in die Wege geleitet wurde, was möglich war und ist.
  • Strafverteidigung
    Als Strafverteidiger übernehme ich Ihre Vertretung im gesamten Ermittlungsverfahren und bei der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht – insbesondere im politischen Strafverfahren. Ob Zustellung einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls oder Ladung zur Hauptverhandlung, Hausdurchsuchung, Vorladung zur Beschul- digtenvernehmung, – in all diesen Fällen ist es sinnvoll, einen Anwalt hinzuzuziehen. Der Anwalt wird in jeder Lage des Strafverfahrens dafür Sorge Tragen, dass Ihre Rechte als Beschuldigter von Gericht und Strafverfolgungsbehörden beachtet und vor allem gewahrt werden.
    Dabei ist im Allgemeinen immer zu empfehlen, ohne anwaltliche Beratung eines Strafverteidigers keine Aussagen gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungspersonen zu machen. Denn das Tätigkeitsfeld des Strafrechts ist für den oder die Einzelne kaum überschaubar. Eine als ungefährlich eingestufte Handlung, wie etwa eine Aussage bei der Polizei in eigener oder auch in fremder Angelegenheit, kann bereits folgenschwer Konsequenzen haben. Je schwerer der Vorwurf ist, der Ihnen gemacht wird, um so gefährlicher ist jedes Tun, auch wenn es Ihnen zunächst ungefährlich erscheint und Sie die Dinge »erstmal wieder gerade rücken« wollen.
  • Nebenklage
    Ich vertrete nicht nur Menschen, denen der Vorwurf gemacht wird, eine Straftat begangen zu haben, sondern auch die Opfer einer Straftat. Dafür kennt das deutsche Strafprozessrecht die Möglichkeit, als Nebenkläger dem Strafprozess aktiv beizutreten. Auch hier besteht die Möglichkeit, sich einer Anwältin/eines Anwalts zu bedienen, um die Opferinteressen in ausreichendem Maße gegen den oder die Täter durchzusetzen. Insbesondere wenn Sie Opfer einer Tat aus rassistischen oder rechten Motiven geworden sein sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Eine engagierte Vertretung der Interessen, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung, ist oft die einzige Möglichkeit, die Mauer von Ignoranz und stillschweigender Zustimmung zu durchbrechen, denen sich Opfer etwa rassistischer, homophober oder polizeilicher Gewalt gegenübersehen.
  • Adhäsion
    Es besteht manches Mal die Möglichkeit, bereits im Strafverfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen.
  • Zeugenbeistand
    Als Zeugenbeistand kann ein Anwalt z.B. bei polizeilichen oder staats- anwaltlichen Vernehmungen anwesend sein, insbesondere dafür Sorge tragen, dass der Zeugen und Zeuginen nicht eigens in das Visir der Strafverfolgungsbehörden geraten. Der Beachtung vin Zeugnis-, bzw. Aussageverweigerungsrechten kommt in dem Rahmen eine tragende Rolle zu.
  • Rechtliche Hinweise/Aussageverweigerung
    Sie werden beschuldigt, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen zu haben?!
    Als Leitlinie sollte für Sie folgendes gelten: Als Beschuldigte(r) einer Straftat haben Sie das Recht, jede Aussage zu verweigern. Die einzigen Angaben, die zu tätigen sind, sind Ihre Personalien. Und wirklich nicht mehr. Es muss dringend angeraten werden, dieses Recht (zunächst) in jedem Fall in Anspruch zu nehmen. Es kann keinen Nachteil für Sie bedeuten, wenn Sie sagen, dass Sie nichts sagen werden. Es kann sein, dass ein Polizeibeamter Ihnen eine Aussage nahe legt, da dies »besser« für Sie sei oder sonst in Ihrem Fall nichts mehr zu machen ist. Vielleicht wird Ihnen sogar mit Untersuchungshaft gedroht – was im Übrigen rechtswidrig ist. Diese Beamten sind geschult, eine Aussage zu bekommen, da kann es auch mal mit einem solchen »Trick« probiert werden.
    Aber es gilt: Aussagen können ohne Nachteil auch noch später gemacht werden, insbesondere nach einer kompetenten Beratung. Niemand, also weder Beschuldigte noch ein Zeugen und Zeuginnen sind verpflichtet, auf eine Vorladung der Polizei, dort auch zu erscheinen. Nutzen Sie dieses Recht. Sie brauchen nicht »abzusagen« oder sich »entschuldigen«. Die Polizei registriert, dass Sie nicht kommen und das war es auch schon. Heben Sie in jedem Fall die Vorladung auf. Es sind einige wichtige Daten und Hinweise darauf eingetragen, die Ihrem Anwalt/Ihrer Anwältin von großem Nutzen sind, also beispielsweise das Aktenzeichen bei der Polizei, der strafrechtliche Vorwurf oder welches spezielles Kommissariat die Ermittlungen führt.